Daher müsse jede Betreibung und jeder Vollstreckungstitel einzeln geprüft und beurteilt werden und es könne in diesem Sinne keine Klagenvereinigung oder einen gemeinsamen Entscheid geben. Dies schliesse zwar nicht aus, dass aus prozessökonomischen Gründen für mehrere Rechtsöffnungsbegehren zwischen denselben Parteien eine gemeinsame Verhandlung durchgeführt werde. Anschliessend sei jedoch für jedes Betreibungsverfahren einzeln zu prüfen und zu entscheiden, ob die förmlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Betreibung vorliegen. Folgerichtig seien auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen individuell zu regeln.