32). 9.3.4 Das Obergericht Zürich hat im Urteil vom 2. Februar 2012 (Verfahrensnummer RT120001) ausgeführt, dass im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nur geprüft werde, ob ein formell rechtsgültiger Vollstreckungstitel vorliege bzw. der Bestand der Schuld nicht sofort durch Urkunden widerlegt werden könne. Daher müsse jede Betreibung und jeder Vollstreckungstitel einzeln geprüft und beurteilt werden und es könne in diesem Sinne keine Klagenvereinigung oder einen gemeinsamen Entscheid geben.