In Max VII Nr. 403 im Jahre 1926 und in Max XII Nr. 96 im Jahre 1972 wurde diese Auffassung bestätigt. 9.3.3 Gemäss einem Genfer Entscheid von 1958 ist hingegen die Vereinigung von mehreren Betreibungen, welche die gleichen Parteien betreffen und auf derselben Schuldanerkennung beruhen, in einem Rechtsöffnungsgesuch zulässig (GE 25 IV 1958, zitiert in: PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, 2. Auflage 1980, §154 Ziff. 32).