In Max VII Nr. 31 im Jahre 1921 wurde denn auch entschieden, dass jede Betreibung in Bezug auf die Frage der Erteilung der Rechtsöffnung besonders für sich zu prüfen und zu behandeln sei. Es handle sich, obwohl in diesem Falle alle Forderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen würden, um drei verschiedene voneinander unabhängige Schuldexekutionen, nicht um die Vollstreckung verschiedener, gegen denselben Schuldner gerichtete Ansprüche in einem einheitlichen Betreibungsverfahren. In Max VII Nr. 403 im Jahre 1926 und in Max XII Nr. 96 im Jahre 1972 wurde diese Auffassung bestätigt.