6 scheide, wonach für jede Betreibung ein gesonderter Rechtsöffnungsentscheid erlassen werden müsse. Es sei allerdings nicht verboten in einer einzigen Eingabe die Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen zu verlangen. In Max VII Nr. 31 im Jahre 1921 wurde denn auch entschieden, dass jede Betreibung in Bezug auf die Frage der Erteilung der Rechtsöffnung besonders für sich zu prüfen und zu behandeln sei.