BSK SchKG-BEARBEITER], N. 37 zu Art. 84 SchKG) ist ohne weitere Begründung (aber mit Verweis auf VOCK, wobei dieser in der neuen Auflage in KUKO-VOCK, N. 11 zu Art. 84 SchKG diese Meinung ohne Begründung nicht mehr vertritt) der Ansicht, dass für jede Betreibung ein separates Rechtsöffnungsgesuch gestellt werden müsse. Werde in einem Gesuch Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen verlangt, so habe der Richter von Amtes wegen die Verfahren zu trennen (Verweis auf den Entscheid LGVE 1985 I Nr. 38, 64). In diesem Entscheid verweist das Kantonsgericht Luzern auf noch ältere Ent-