84 SchKG). Eine Gläubigerin, die verschiedene Betreibungen gegen einen Schuldner anhebt, könne hingegen auch eine Klagenhäufung in einem Gesuch vornehmen und die Aufhebung der verschiedenen Rechtsvorschläge verlangen, auch wenn der Richter stets die Möglichkeit habe, die Verfahren zu trennen. Verschiedene Rechtsöffnungsgesuche mit den gleichen Parteien könnten auch vereinigt werden (ABBET, a.a.O., N. 71 zu Art. 84 SchKG). 9.3.2 DANIEL STAEHELIN (in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010 [nachfolgend zit. BSK SchKG-BEARBEITER], N. 37 zu Art.