9.3 9.3.1 Gemäss STÉPHANE ABBET muss ein Rechtsöffnungsgesuch für jede Betreibung gestellt werden. Wenn in einem Gesuch für mehrere Betreibungen die Rechtsöffnung verlangt werden, müsse der Richter von Amtes wegen die Verfahren trennen, jedenfalls wenn es sich um verschiedene Schuldner handle (ABBET, in: Stämpflis Handkommentar, La mainlevée de l’opposition, Commentaire des articles 79 à 84 LP, 2017, N. 51 zu Art. 84 SchKG).