125 ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (Bst. b) oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (Bst. c). Ob prozessleitende Verfügungen zur Vereinfachung des Verfahrens, wie die Trennung oder Vereinigung der Klagen, verabschiedet werden sollen, steht im Ermessen des Gerichts (BK ZPO-FREI, N. 1 zu Art. 125 ZPO; GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZPO).