9.1 Die Vorinstanz hielt bezüglich der Verfahrenstrennung mit Verweis auf die Literatur fest, dass es einer langjährigen Praxis entspreche, für jede Betreibung ein separates Rechtsöffnungsgesuch zu verlangen, bzw. für jede Betreibung ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchzuführen, wenn im selben Gesuch für mehrere Betreibungen um Rechtsöffnung ersucht wird. 9.2 Gemäss Art. 125 ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (Bst. b) oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (Bst. c).