9. Der Beschwerdegegner rügt zunächst sinngemäss, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch vom 22. Mai 2018 nicht auf drei Verfahren hätte auftrennen dürfen, da die Rechtshängigkeit bei Einreichen von nur einem Rechtsöffnungsgesuch nur in einem Verfahren eintreten könne und die eigenhändigen Unterschriften auf dem Rechtsöffnungsgesuch in den abgetrennten Verfahren fehlen würden. 9.1