Die Beschwerdeführerin hätte mindestens zehn Tage Zeit gehabt, um eine neuerliche Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, bevor die Vorinstanz von einem Verzicht auf das Replikrecht hätte ausgehen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Tatsächlich hätte die Beschwerdeführerin bis zum Entscheid der Vorinstanz fast eineinhalb Monate Zeit gehabt um sich zu äussern. Wenn sie sich zu