Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass es ihr im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen wäre zu den umfangreichen Eingaben und Fragestellungen des Beschwerdegegners «umgehend» Bemerkungen anzubringen, ist sie damit nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin hätte mindestens zehn Tage Zeit gehabt, um eine neuerliche Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, bevor die Vorinstanz von einem Verzicht auf das Replikrecht hätte ausgehen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).