Die von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich neu als Beweismittel eingereichten Beilagen 2 bis 4 und 6 (Verfügung über persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2017 vom 4. Mai 2017, Rechtskraftbescheinigung der Ausgleichskasse vom 16. April 2018, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2017 und Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Februar 2018) sind daher als unzulässige Noven unbeachtlich. Die Beschwerdebeilage 5, die Beschwerdeantwort des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 26. April 2018, hatte der Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren