Im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung bestehen keine besonderen Bestimmungen, welche die Geltendmachung von Noven ausdrücklich zulassen würden. Das Novenverbot gilt damit auch im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung, und zwar sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 4 zu Art. 326 ZPO). Der durch die Vorinstanz beurteilte Sachverhalt kann daher nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden.