8. 8.1 Im Beschwerdeverfahren kann nur eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 8.2 Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung bestehen keine besonderen Bestimmungen, welche die Geltendmachung von Noven ausdrücklich zulassen würden.