Der Beschwerdegegner hat die Schuld allerdings prozessual mittels einer Klage nach Art. 85 oder 85a SchKG in Abrede zu stellen um einen entsprechenden gerichtlichen Entscheid zu erwirken, was er offensichtlich nicht getan hat. Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führt hingegen nur dazu, dass der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wird und der Gläubiger nicht in die Lage versetzt wird, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (vgl. MÖCKLI, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend zit. KUKO- BEARBEITER], N. 27 zu Art. 8a SchKG).