7. Der Beschwerdegegner stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 neben der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kostenfolge verschiedene andere Anträge: 7.1 So verlangt er zunächst die Bereinigung des Betreibungsregisters. Dieser Antrag geht am Streitgegenstand vorbei. Gemäss Art. 8a Abs. 3 Bst. a SchKG geben die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist. Der Beschwerdegegner hat die Schuld allerdings prozessual mittels einer Klage nach Art.