Hingegen wird die Organisation der Zweigstelle durch den Träger (d.h. vorliegend die Stadt Bern) geregelt (Art. 7 Abs. 4 EG AHVG). Die Beschwerdeführerin bzw. der Dienststellenleiter ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3, Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Prozessvertretung der Stadt Bern (Prozessvertretungsverordnung, PVV; SSSB 152.02) zur Prozessführung bevollmächtigt. Der Dienststellenleiter ist daher befugt, die Beschwerdeführerin zu vertreten und für sie zu handeln. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, wie es sich mit der internen Vollmachtregelung der Beschwerdeführerin verhält.