3 5.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nicht ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung in Frage gestellt wird. Diese wurde im Entscheid ZK 18 13 E. 8 ff. sinngemäss bestätigt. Gemäss Art. 7 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG; BSG 841.11) werden die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen durch Verordnung des Regierungsrates geregelt. Hingegen wird die Organisation der Zweigstelle durch den Träger (d.h. vorliegend die Stadt Bern) geregelt (Art. 7 Abs. 4