Bei Eingaben auf dem Briefpapier der AKB (Ausgleichskasse des Kantons Bern) bzw. der Zweigstelle werde durchgehend von der Legitimation der Unterzeichnenden ausgegangen. Alle Mitarbeitenden würden grundsätzlich und in allen Verfahren mit seiner Ermächtigung handeln. Etwas anderes wäre im Bereich der Massenverwaltung nicht praktikabel. Dies gelte im Verfahren mit versicherten Personen und Arbeitgebenden genauso wie mit Behörden und Gerichten. Zur Klarstellung genehmige er ausdrücklich die Eingabe vom 11. September 2018 (pag. 75 f.).