Nach entsprechender Aufforderung des Instruktionsrichters führte D.________, «Zweigstellenleiter Beiträge und Zulagen», aus, dass das Handeln von anderen juristischen Mitarbeitern vom Obergericht bisher nicht beanstandet worden sei und auch noch keine andere Instanz je einen Nachweis der Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittelverfahrens einer spezifischen Mitarbeiterin verlangt habe. Bei Eingaben auf dem Briefpapier der AKB (Ausgleichskasse des Kantons Bern) bzw. der Zweigstelle werde durchgehend von der Legitimation der Unterzeichnenden ausgegangen.