, 27 ff.). Eine weitere Stellungnahme vom 9. Juli 2018 erfolgte nach Ende der Vernehmlassungsfrist (pag. 37 ff.). Die AHV-Zweigstelle liess sich nicht mehr vernehmen. 1.4 Mit Entscheid vom 31. August 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 3.________ (CIV 18 3209) ab, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 150.00 der AHV-Zweigstelle und verurteilte diese, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 40.00 zu bezahlen (pag. 51 ff.).