Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 31. August 2018 (CIV 18 3209) Regeste: Das Gericht ist nicht verpflichtet gemeinsam eingereichte Rechtsöffnungsgesuche zwingend in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln. Eine gemeinsame Behandlung erscheint nicht ausgeschlossen, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und die Gesuche auf demselben Vollstreckungstitel beruhen. Aus praktischer Sicht (Kostenliquidation, Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, Entscheidkopien) empfiehlt es sich, dem Grundsatz «eine Betreibung, ein Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben (E. 9). Erwägungen: I.