23. Mangels eines entsprechenden Antrages ist den überdies nicht anwaltlich vertretenen Berufungsklägern 1-3 keine Parteientschädigung zuzusprechen. 24. Das von den Berufungsklägern 1-3 oberinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegen- 8 standslos. Es ist daher ohne Kostenfolge (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) vom Protokoll abzuschreiben. 9 Die Kammer entscheidet: