22. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anbetracht dessen, dass sich der Verfahrensgegenstand auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkte, auf CHF 400.00 bestimmt. Da die Berufungskläger 1-3 mit ihrem oberinstanzlich gestellten Antrag vollumfänglich durchdringen, die oberinstanzlichen Gerichtskosten jedoch auch nicht vom Berufungsbeklagten veranlasst wurden, da er im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht einbezogen war und sich oberinstanzlich nicht zur örtlichen Zuständigkeit äusserte, sind diese aus Billigkeitsgründen dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).