26 ZPO so zu schliessen, dass der Unterhaltsgläubiger auch im internationalen Verhältnis möglichst privilegiert wird und ihm für jede Konstellation, d.h. auch bei fehlendem Wohnsitz des Unterhaltsschuldners in der Schweiz, ein Gerichtsstand zur Verfügung steht. 19.1 Wie bereits erwähnt, ordnet das Bundesgericht die Schuldneranweisung auf der Ebene des internationalen Rechts dem Vollstreckungsrecht zu, so dass die Schweiz jedenfalls dann international zuständig ist, wenn der Sitz/Wohnsitz des anzuweisenden Drittschuldners – Ort, an dem die hoheitliche Massnahme angeordnet wird – in der Schweiz liegt.