26 ZPO trotz internationaler Zuständigkeit der Schweiz keinen Gerichtsstand. Dies stellt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar und es gilt die vorhandene Regelungslücke durch Analogie auszufüllen (vgl. EMMENEGGER/TSCHENTSCHER, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I, Bern 2012, N 351 und 378 zu Art. 1 ZGB).