18. Allerdings erweist sich die Regelung von Art. 26 ZPO bei Schuldneranweisungen im internationalen Verhältnis als lückenhaft. Grund dafür ist die von Binnensachverhalten abweichende Ausgangslage. Denn haben die um Schuldneranweisung ersuchenden Unterhaltsgläubiger – wie im vorliegenden Fall – ihren Wohnsitz im Ausland, scheidet die privilegierende Möglichkeit, am eigenen Wohnsitz zu klagen, aufgrund der internationalen Zuständigkeit der Schweiz von Vornherein aus. Somit verbliebe gemäss Art. 26 ZPO nur noch der Wohnsitz des Unterhaltsschuldners als Gerichtsstand, sofern dieser in der Schweiz liegt.