22 Nr. 5 LugÜ qualifiziert wurde, hielt das Obergericht fest, dass die dortigen Schlussfolgerungen nicht auf Binnensachverhalte übertragen werden könnten. Zum einen brauche bei Binnensachverhalten auf das Territorialitätsprinzip keine Rücksicht genommen zu werden und zum anderen unterscheide das nationale Prozessrecht nicht strikt zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Für die landesinterne örtliche Zuständigkeit könne daher sehr wohl auf die Eigenheiten einer solchen «dritten Kategorie» (nämlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren sui generis) Rücksicht genommen werden.