6 16.2 Mit Blick auf BGE 138 III 11, in welchem das Verfahren um Anordnung einer Schuldneranweisung – wie bereits erwähnt – letztlich als Zwangsvollstreckungsverfahren i.S. von aArt. 16 Nr. 5 resp. 22 Nr. 5 LugÜ qualifiziert wurde, hielt das Obergericht fest, dass die dortigen Schlussfolgerungen nicht auf Binnensachverhalte übertragen werden könnten.