Das Obergericht kam deshalb zum Schluss, dass das Institut der Schuldneranweisung in Bezug auf seine Tragweite und seine prozessualen Besonderheiten näher am Familienrecht anzusiedeln sei als am Vollstreckungsrecht. Entsprechend sei es richtig, die Behandlung der Schuldneranweisung dem sachlich, funktional und örtlich zuständigen «Familiengericht» zu übertragen.