In eine ähnliche Richtung würden die Gerichtsstände von Art. 23 und 26 ZPO (zwingend am Wohnsitz einer Partei) weisen. Insbesondere der Gerichtsstand von Art. 26 ZPO solle dem Kind ermöglichen, am niederschwelligst erreichbaren Ort klagen zu können, nämlich am Gericht seines eigenen Wohnsitzes. Auf diese Erleichterungen müsste der Unterhaltsgläubiger verzichten, wenn für die Schuldneranweisungen der Vollstreckungsort massgeblich wäre.