16.1 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit kam es zum Schluss, dass die Schuldneranweisung ein familienrechtliches Instrument sei, welches für die Durchsetzung (einzig) von Unterhaltsforderungen vorgesehen sei. Sie werde im «zweiten Teil: das Familienrecht» geregelt (Art. 132, Art. 177 und Art. 291 ZGB). Ihr Zweck sei es, dem Unterhaltsgläubiger auf unkomplizierte und effiziente Weise die Mittel zu verschaffen, welche für seine Lebensführung notwendig seien. Es handle sich somit um eine den Unterhaltsgläubiger privilegierende Massnahme. In eine ähnliche Richtung würden die Gerichtsstände von Art.