RÜETSCHI, FamPra.ch 2012 S. 657, 668). Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit hat folglich anhand der ZPO zu erfolgen, zumal es sich bei der Schuldneranweisung der Form nach um keine Zwangsvollstreckung im Sinne des SchKG handelt, sondern diese an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 196 f.).