15. Somit gilt es im Nachfolgenden die örtliche Zuständigkeit anhand des landesinternen Rechts zu bestimmen. Da es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt, ist in einem ersten Schritt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) heranzuziehen. Dieses enthält für sämtliche Erkenntnisverfahren eine abschliessende Regelung. Vom IPRG nicht erfasst wird allerdings das Gebiet des Zwangsvollstreckungsrechts. Denn vollstreckungsrechtliche Klagen stellen keine privatrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 1 IPRG dar (WALTER A. STOFFEL,