Weil in casu die Zwangsvollstreckung der deutschen Unterhaltserkenntnisse durch die Anweisung eines Drittschuldners mit Sitz in H.________ (Ort im Gerichtskreis Bern-Mittelland) durchgeführt werden soll, sind also die Gerichte der Schweiz ausschliesslich zuständig. Allerdings regelt Art. 22 Nr. 5 LugÜ nur die internationale Zuständigkeit, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit nach dem internen Recht des betroffenen Staates bestimmt (statt vieler ALEXANDER R. MARKUS, a.a.O., N 220 zu Art. 22 Nr. 5).