22 Nr. 5 des revidierten LugÜ vom 30. Oktober 2007, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2011, anzusehen. Dieser bestimmt, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschliesslich zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.