12. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort geltend, er sei nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt zu leisten. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit äussert er sich nicht. Nur diese ist jedoch Verfahrensgegenstand vor oberer Instanz (vgl. E. 9 oben). IV. Erwägungen Kammer 13. Im vorliegenden Fall ersuchen die in Deutschland wohnhaften Berufungskläger 1-3 als minderjährige Kinder des in der Schweiz wohnhaften Berufungsbeklagten um Anweisung von dessen Arbeitgeber mit Sitz in H.________ (Ort im Gerichtskreis Bern-Mittelland), vorab den sich auf deutsche Unterhaltserkenntnisse stützenden