Der Arbeitgeber des Berufungsbeklagten habe zwar seinen Sitz in H.________ (Ort im Gerichtskreis Bern-Mittelland). Jedoch stelle eine Schuldneranweisung nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern keinen vollstreckungsrechtlichen Entscheid dar, weshalb auch nicht gestützt auf Art. 339 ZPO eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet werden könne.