10. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Berufungskläger 1-3 in Deutschland wohnten und der Berufungsbeklagte seinen Wohnort in G.________, Schweiz, habe. Beide Parteien würden folglich ausserhalb des Gerichtskreises Bern-Mittelland wohnen. Weil gemäss Art. 26 ZPO für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zuständig sei, jedoch keine der Parteien ihren Wohnsitz im Gerichtskreis Bern-Mittelland habe, sei das angerufene Gericht zur Beurteilung der Eingabe örtlich nicht zuständig.