Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 7.2 Die Zivilkammer ist als befasstes Gericht ebenfalls zuständig für die Behandlung des eingereichten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter, eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). 8. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung sowie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist einzutreten.