6. Das Obergericht des Kantons Bern lässt – wie andere kantonale Obergerichte auch – bei Erreichen des Streitwertes die Berufung gegen richterliche Schuldneranweisungen zu (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 17 449 vom 13. November 2017 E. 7, publiziert auf der online Plattform, mit Hinweis auf die Praxisfestlegung vom 20. April 2011). 6.1 Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert; bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung (Art. 92 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).