3. Gegen diesen Entscheid reichten die Berufungskläger 1-3, nach wie vor vertreten durch das D.________, mit Eingabe vom 6. September 2018 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein und beantragten, es sei die Zuständigkeit des Regionalgerichts Bern-Mittelland für ihr Gesuch um Schuldneranweisung nach Art. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festzustellen und die Sa- 2 che zur materiellen Entscheidung an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückzuweisen (pag. 13 ff.).