2. Am 27. August 2018 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland was folgt (pag. 7 ff.): 1. Das Gesuch vom 20.08.2018 ist am 24.08.2018 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingegangen. 2. Die Rechtshängigkeit ist – vorbehältlich der rechtzeitigen und korrekten Wiedereinreichung im Sinne von Art. 63 ZPO – am 24.08.2018 (Eingang beim Regionalgericht Bern-Mittelland) eingetreten. 3. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wird angesichts Ziff. 4 hiervor gegenstandslos. 6. [Eröffnungsformel]