Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungskläger 1-3 vom 7. September 2018 Regeste: Weil Art. 22 Nr. 5 LugÜ nur die internationale Zuständigkeit regelt und das IPRG keine Zuständigkeitsregelung für die Schuldneranweisung enthält, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit anhand der ZPO (E. 14 und 15). Die Gerichtstandsregelung von Art. 26 ZPO, welche bei Schuldneranweisungen nach Art. 291 ZGB analog zur Anwendung gelangt, weist in Bezug auf internationale Verhältnisse eine Regelungslücke auf (E. 18). Diese Regelungslücke ist durch analoge Anwendung von Art. 339 Abs. 1 Bst. b ZPO zu schliessen.