6. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 450.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt und dem vom Beschwerdeführer in dieser Höhe vor Obergericht geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 450.00 zu ersetzen. 7. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. 8. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 8. November 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: