3. Für die Betreibungskosten ist die Erteilung der Rechtsöffnung nicht nötig. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe vor erster Instanz geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zu ersetzen. 5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 60.00 zu bezahlen.