25. Die auf CHF 450.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls dem Beschwerdegegner auferlegt. Sie werden dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer entsprechend CHF 450.00 zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013).