24. Die von der Vorinstanz auf CHF 300.00 (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) festgelegten Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdegegner auferlegt und dem vom Beschwerdeführer vor erster Instanz in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer den geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 300.00 zu ersetzen.